Donnerstag, 15. Februar 2018
Heutiges Schreiben per Mail an das BMAS
kasparhauser, 16:13h
Sehr geehrter Herr Neumann,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 30. 11. 2017.
Leider gehen Sie nur auf einen Teil meiner Schreiben ein.
Hier noch einiges zu dem anderen Teil:
Wir sind ein demokratischer Rechtsstaat. In solch einem Staat haben auch Minderbemittelte
das Recht, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Dies folgt aus Art. 3 GG.
Ob diejenigen dann PKH bekommen und unter welchen Umständen, ergibt sich aus §§ 114ff ZPO.
Wenn PKH ohne Zuzahlung bewilligt wurde, werden keine Kosten erhoben, § 122 ZPO. Wenn schon
eine Kostenrechnung erstellt wurde, wird dies zurückgezogen
Trotzdem wurden gegen meine Söhne und mich Kostenrechnungen von dem 37. und 38. Senat des
LSG B-Bbg erlassen und auch meiner Bitte auf Erlaß wurde ignoriert. Damit verstößt das Gericht nicht
nur gegen die ZPO, sondern auch gegen die eigene Durchführungsbestimmung:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Hier Punkt 3.
Es geht um geltendes Recht bis Oktober 2016.
Ich beziehe seit 1.1.2005 durchgehend HartzIV.
Meine Söhne streckenweise auch, dann waren sie Studenten, in Ausbildung oder gar arbeitslos.
Auch wurde uns gerade deswegen PKH ohne Zuzahlung bewilligt. Trotzdem wurden noch
die Gerichtskosten verlangt und, da wir diese nicht leisten konnten, wurden die Verfahren
nach sechs oder mehr Monaten für erledigt erklärt.
Wie ist dieses Verhalten mit dem Grundgesetz, z. B. Art. 20 III GG, vereinbar?
Wie steht Ihr Ministerium dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Das Schreiben, auf das ich antworte, ist hier veröffentlicht: https://www.dropbox.com/s/w965a5ebax9283d/2017.12.07%20Bundesministerium.pdf
(Unter Rechtsstaat8.blogger.de)
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 30. 11. 2017.
Leider gehen Sie nur auf einen Teil meiner Schreiben ein.
Hier noch einiges zu dem anderen Teil:
Wir sind ein demokratischer Rechtsstaat. In solch einem Staat haben auch Minderbemittelte
das Recht, ihre Interessen vor Gericht zu vertreten. Dies folgt aus Art. 3 GG.
Ob diejenigen dann PKH bekommen und unter welchen Umständen, ergibt sich aus §§ 114ff ZPO.
Wenn PKH ohne Zuzahlung bewilligt wurde, werden keine Kosten erhoben, § 122 ZPO. Wenn schon
eine Kostenrechnung erstellt wurde, wird dies zurückgezogen
Trotzdem wurden gegen meine Söhne und mich Kostenrechnungen von dem 37. und 38. Senat des
LSG B-Bbg erlassen und auch meiner Bitte auf Erlaß wurde ignoriert. Damit verstößt das Gericht nicht
nur gegen die ZPO, sondern auch gegen die eigene Durchführungsbestimmung:
http://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/db_pkh2002
Hier Punkt 3.
Es geht um geltendes Recht bis Oktober 2016.
Ich beziehe seit 1.1.2005 durchgehend HartzIV.
Meine Söhne streckenweise auch, dann waren sie Studenten, in Ausbildung oder gar arbeitslos.
Auch wurde uns gerade deswegen PKH ohne Zuzahlung bewilligt. Trotzdem wurden noch
die Gerichtskosten verlangt und, da wir diese nicht leisten konnten, wurden die Verfahren
nach sechs oder mehr Monaten für erledigt erklärt.
Wie ist dieses Verhalten mit dem Grundgesetz, z. B. Art. 20 III GG, vereinbar?
Wie steht Ihr Ministerium dazu?
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Das Schreiben, auf das ich antworte, ist hier veröffentlicht: https://www.dropbox.com/s/w965a5ebax9283d/2017.12.07%20Bundesministerium.pdf
(Unter Rechtsstaat8.blogger.de)
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